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 Arbeitsrecht | Baurecht | Energierecht | Familienrecht | Gesellschaftsrecht | Mietrecht | Verkehrszivil- 
              und strafrecht
 Das Arbeitsrecht ist das Rechtsgebiet, das die meisten erwerbstätigen 
              Personen (etwa 80%) in unserer Gesellschaft betrifft.
 Das Arbeitsrecht ist als Arbeitnehmerschutzrecht entstanden; es 
              dient auch heute vornehmlich dem Schutz des Arbeitnehmers. Für den 
              Arbeitnehmer ist der Arbeitsvertrag, den er mit dem Arbeitgeber 
              schließt, regelmäßig das wichtigste Rechtsgeschäft: Der Arbeitnehmer 
              stellt dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung; von dem 
              Arbeitsentgelt hat er seinen und seiner Familie Lebensunterhalt 
              zu bestreiten. Deshalb ist er darauf bedacht, daß er einen entsprechenden 
              Lohn erhält, seine Gesundheit durch die Arbeit nicht gefährdet wird 
              und ihm der Arbeitsplatz möglichst erhalten bleibt.  Für die Durchsetzung von Rechtsansprüchen ist regelmäßig das Arbeitsgericht 
              zuständig, das im Urteils- oder Beschlußverfahren entscheidet. Vielfältige 
              materiellrechtliche Probleme und die Einhaltung verschiedener Fristen 
              für die Durchsetzung der Ansprüche empfiehlt eine frühzeitige Konsultierung 
              eines anwaltlichen Beraters.  Aktuelle Entscheidungen:
 Arbeitszeugnis: Beendigungsdatum bei Beschäftigung während Kündigungsschutzverfahren 
                Wird im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vom Arbeitsgericht 
              bzw. einer höheren Instanz rechtskräftig festgestellt, dass das 
              Arbeitsverhältnis der Parteien mit Zugang der außerordentlichen 
              Kündigung beim Arbeitnehmer endete, ist dieses Datum auch im Zeugnis 
              als Beendigungsdatum aufzunehmen. Daran ändert auch nichts, dass 
              der Arbeitnehmer während des laufenden Gerichtsverfahrens zur Vermeidung 
              von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen weiterbeschäftigt wurde. Mit einer 
              derartigen "Prozessbeschäftigung" wird kein Arbeitsverhältnis begründet 
              oder die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. 
              (Urteil des BAG vom 14.06.2016 9 AZR 8/15 jurisPR-ArbR 46/2016 Anm. 
              3)  Arbeitgeber muss bei Zahlungsverzug 40-Euro-Pauschale zahlen 
               Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat gemäß § 288 Abs. 5 BGB 
              bei Verzug des Schuldners, sofern dieser kein Verbraucher ist, neben 
              seinem Anspruch auf Verzugszinsen einen Anspruch auf Zahlung einer 
              Pauschale in Höhe von 40 Euro. Die Pauschale ist jedoch auf einen 
              geschuldeten etwaigen Schadensersatz der Kosten der Rechtsverfolgung, 
              z.B. durch einen Anwalt, anzurechnen. Bislang wurde nicht gerichtlich 
              entschieden, ob diese Vorschrift auch im Bereich des Arbeitsrechts 
              anzuwenden ist, da es hier - anders als im allgemeinen Zivilrecht 
              - keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten 
              gibt. Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Anwendbarkeit der 40-Euro-Pauschale 
              auf Arbeitsentgeltforderungen des Arbeitnehmers bejaht. Dies wurde 
              damit begründet, dass es sich bei dieser Pauschale um eine Erweiterung 
              der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins handelt. Auch der Zweck 
              der gesetzlichen Regelung, die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner 
              Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen, spricht für eine 
              Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern. Wegen der grundsätzlichen 
              Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht 
              zugelassen. (Urteil des LAG Köln vom 22.11.2016 12 Sa 524/16 - AA 
              2017, 11)  Keine Urlaubsabgeltung bei bestehendem Arbeitsverhältnis  Nach § 7 Abs. 4 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) kann ein Arbeitnehmer 
              die Urlaubsabgeltung durch Zahlung einer Geldleistung nur bei Beendigung 
              des Arbeitsverhältnisses verlangen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg 
              hält es für unzulässig, die Vorschrift ausnahmsweise entsprechend 
              zur Vermeidung des Verfalls des Urlaubsanspruchs wegen Langzeiterkrankung 
              des Arbeitnehmers anzuwenden. Kann Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis 
              nicht genommen werden, erlischt der Urlaubsanspruch, ohne dass an 
              seine Stelle ein Abgeltungsanspruch tritt. Nur im Falle des Verzugs 
              des Arbeitgebers mit der Urlaubs-gewährung tritt an die Stelle des 
              erloschenen Urlaubsanspruchs ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers, 
              der jedoch nur auf bezahlte Arbeitsbefreiung und nicht auf eine 
              Geldleistung gerichtet ist. (Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 
              09.06.2016 5 Sa 2310/15 jurisPR-ArbR 47/2016 Anm. 3)   zurück zur Übersicht   |