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              und strafrecht
 Aktuelle Entscheidungen: Unerwünschter Schornsteinfeger  Hauseigentümer sind verpflichtet, dem Schornsteinfeger Zutritt 
              zur Durchführung der vorgeschriebenen turnusmäßigen Feuerstättenschau 
              zu gewähren. Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung eine feuersicherheitsrechtliche 
              Duldungsverfügung erlassen. Auch wenn der Hauseigentümer weiterhin 
              nicht mit der Durchführung der Feuerstättenschau einverstanden ist, 
              ist er nicht berechtigt, den Kaminkehrer bei seiner Arbeit zu filmen. 
              Die Anfertigung von Videoaufzeichnungen ohne dessen Einwilligung 
              stellt - so das Verwaltungsgericht Berlin - einen Eingriff in das 
              allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. (Beschluss des VG Berlin vom 
              29.10.2016 8 L 183.16 Wirtschaftswoche Heft 48/2016, Seite 117)  Mietpreisbremse: Klage nach Vertragsschluss  Seit 1. Juni 2015 können Bundesländer Gebiete festlegen, in denen 
              der Wohnungsmarkt besonders angespannt ist. Das Amtsgericht München 
              hat nun einen Rechtsstreit über die Mietpreisbremse entschieden. 
              Eine Mieterin hatte in München eine Drei-Zimmer-Dachgeschosswohnung 
              für 1.300 Euro warm gemietet. Der Vormieter hatte noch 1.110 Euro 
              bezahlt. Die ortsübliche Vergleichsmiete für eine solche Wohnung 
              lag bei 910 Euro. Die zulässige Grenze für eine Mieterhöhung wären 
              demnach 1.100 Euro gewesen. Die Mieterin klagte gegen die ihrer 
              Meinung nach überhöhte Miete und bekam teilweise Recht. Zwar zwingt 
              das Gesetz den Vermieter nicht dazu, die Miete bei einem Mieterwechsel 
              zu senken, wenn schon der Vormieter eine Miete oberhalb des Mietspiegels 
              gezahlt hat. Der Mieter hätte die Miete jedoch nicht noch einmal 
              um 190 Euro erhöhen dürfen. Zugleich wies das Gericht die Räumungsklage 
              des Vermieters ab, der den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung 
              angefochten hatte, weil die Mieterin vorgetäuscht hätte, mit der 
              Miete einverstanden zu sein, obwohl sie von Anfang an vorgehabt 
              hätte, diese zu beanstanden. Dieser Argumentation folgte das Gericht 
              nicht. Ein Mieter ist nicht verpflichtet, den Vermieter schon vor 
              Vertragsabschluss auf eine überhöhte Mietforderung hinzuweisen. 
              Dies würde dem Sinn der Mietpreisbremse widersprechen. (Urteil des 
              AG München vom 08.09.2016 422 C 6013/16 - DWW 2016, 340)  Eigenbedarfskündigung trotz "Alternativwohnung"  Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Vermieter 
              gehalten, bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs auf die Belange des 
              Mieters Rücksicht zu nehmen. Steht dem Vermieter oder der privilegierten 
              Person (insbesondere Angehöriger, der in die gekündigte Wohnung 
              einziehen soll) zum Zeitpunkt, in dem der Nutzungswunsch konkret 
              gefasst wird, eine andere Wohnung zur Verfügung, die mit der vermieteten 
              Wohnung vergleichbar ist, so handelt er in aller Regel rechtsmissbräuchlich, 
              wenn er das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigt, anstatt die 
              freie "Alternativwohnung" zu nutzen. Im entschiedenen Fall war zu 
              dem Zeitpunkt, als der Sohn des Vermieters sich entschlossen hatte, 
              zusammen mit seinem Freund eine gemeinsame Wohnung ("WG") zu beziehen, 
              im Erdgeschoss eine freistehende, hinsichtlich Größe und Ausstattung 
              vergleichbare Wohnung verfügbar. Das Gericht erklärte daher die 
              gleichwohl ausgesprochene Eigenbedarfskündigung für unwirksam. (Beschluss 
              des BGH vom 23.08.2016 VIII ZR 178/15 - NZM 2016, 715) 
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