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 Aktuelle Entscheidungen:
 Fahrerlaubnisentzug wegen Vielzahl von Parkverstößen  Eine Fahrerlaubnis kann nicht nur bei zu vielen Eintragungen im 
              Verkehrszentralregister, sondern auch dann entzogen werden, wenn 
              sich ein Führerscheinbesitzer aus anderen Gründen für die Teilnahme 
              am Straßen-verkehr als ungeeignet erwiesen hat. Einen solchen Fall 
              nahm das Verwaltungsgericht Berlin bei einem Fahrzeughalter an, 
              mit dessen Fahrzeug innerhalb von zwei Jahren insgesamt 88 Verkehrsord-nungswidrigkeiten 
              - davon 83 Parkverstöße - begangen wurden. Nachdem der Betroffene 
              vergeblich zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens 
              (MPU) aufgefordert worden war, wurde ihm der Führerschein entzogen.(Beschluss 
              des VG Berlin vom 23.10.2016 11 K L 432.16 Pressemitteilung des 
              VG Berlin) Vertragsrücktritt wegen Einsatz von "Schummelsoftware"  Für das Landgericht Hamburg stellt das Vorhandensein der Umschaltlogik 
              im System eines Audi Dieselfahrzeugs eine negative Abweichung von 
              der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge dar. Der Käufer 
              eines Neufahrzeugs darf erwarten, dass in dem von ihm erworbenen 
              Fahrzeug eine solche, auf Täuschung der zuständigen Kontrollinstanzen 
              angelegte und vorschriftswidrige Vorrichtung nicht vorhanden ist. 
              Er kann in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten. Anders als andere 
              Gerichte, die zwar einen Mangel bejahen, wegen der geringen Kosten 
              der Mangelbeseitigung (hier circa 100 Euro) ein Rücktrittsrecht 
              des Käufers verneinen, stellen die Hamburger Richter nicht auf den 
              bloßen Aufwand der Fachwerkstatt ab, der im Rahmen der tatsächlichen 
              Nachbesserungsarbeiten entsteht. Dies ließe zu Unrecht den ganz 
              erheblichen und kostenträchtigen Aufwand zur Entwicklung der Nach-besserungsmaßnahmen 
              (bis zu 70 Mio. Euro) unberücksichtigt, der bei dem Hersteller des 
              Fahrzeugs für die Nachbesserung aller betroffenen Fahrzeuge entstanden 
              ist. (Urteil des LG Hamburg vom 16.11.2016 301 O 96/16 - JURIS online)  Eingeschränkte Streupflicht auf Kreisstraßen  Auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften muss 
              der verkehrssicherungspflichtige Träger der Straßenbaulast gegen 
              die Gefahr einer Glatteisbildung nur an besonders gefährlichen Stellen 
              vorgehen. Eine besonders gefährliche Stelle in diesem Sinne liegt 
              nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm nur dann vor, wenn der 
              Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen 
              zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und der 
              gebotenen erhöhten Sorgfalt den gefährlichen Zustand der Straßen 
              nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deswegen die Glatteisgefahr 
              nicht meistern kann. Kommt ein Autofahrer an einer ungefährlichen 
              Stelle infolge sogenannten Blitzeises ins Schleudern, ist dies auf 
              mangelnde Umsichtigkeit zurückzuführen, für die der Verkehrssicherungspflichtige 
              nicht haftbar gemacht werden kann. (Urteil des OLG Hamm vom 12.08.2016 
              11 U 121/15 NZV 2016, 527)   
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