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Aktuelle Entscheidungen:

Fahrerlaubnisentzug wegen Vielzahl von Parkverstößen

Eine Fahrerlaubnis kann nicht nur bei zu vielen Eintragungen im Verkehrszentralregister, sondern auch dann entzogen werden, wenn sich ein Führerscheinbesitzer aus anderen Gründen für die Teilnahme am Straßen-verkehr als ungeeignet erwiesen hat. Einen solchen Fall nahm das Verwaltungsgericht Berlin bei einem Fahrzeughalter an, mit dessen Fahrzeug innerhalb von zwei Jahren insgesamt 88 Verkehrsord-nungswidrigkeiten - davon 83 Parkverstöße - begangen wurden. Nachdem der Betroffene vergeblich zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) aufgefordert worden war, wurde ihm der Führerschein entzogen.(Beschluss des VG Berlin vom 23.10.2016 11 K L 432.16 Pressemitteilung des VG Berlin)

Vertragsrücktritt wegen Einsatz von "Schummelsoftware"

Für das Landgericht Hamburg stellt das Vorhandensein der Umschaltlogik im System eines Audi Dieselfahrzeugs eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge dar. Der Käufer eines Neufahrzeugs darf erwarten, dass in dem von ihm erworbenen Fahrzeug eine solche, auf Täuschung der zuständigen Kontrollinstanzen angelegte und vorschriftswidrige Vorrichtung nicht vorhanden ist. Er kann in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten. Anders als andere Gerichte, die zwar einen Mangel bejahen, wegen der geringen Kosten der Mangelbeseitigung (hier circa 100 Euro) ein Rücktrittsrecht des Käufers verneinen, stellen die Hamburger Richter nicht auf den bloßen Aufwand der Fachwerkstatt ab, der im Rahmen der tatsächlichen Nachbesserungsarbeiten entsteht. Dies ließe zu Unrecht den ganz erheblichen und kostenträchtigen Aufwand zur Entwicklung der Nach-besserungsmaßnahmen (bis zu 70 Mio. Euro) unberücksichtigt, der bei dem Hersteller des Fahrzeugs für die Nachbesserung aller betroffenen Fahrzeuge entstanden ist. (Urteil des LG Hamburg vom 16.11.2016 301 O 96/16 - JURIS online)

Eingeschränkte Streupflicht auf Kreisstraßen

Auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften muss der verkehrssicherungspflichtige Träger der Straßenbaulast gegen die Gefahr einer Glatteisbildung nur an besonders gefährlichen Stellen vorgehen. Eine besonders gefährliche Stelle in diesem Sinne liegt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm nur dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und der gebotenen erhöhten Sorgfalt den gefährlichen Zustand der Straßen nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deswegen die Glatteisgefahr nicht meistern kann. Kommt ein Autofahrer an einer ungefährlichen Stelle infolge sogenannten Blitzeises ins Schleudern, ist dies auf mangelnde Umsichtigkeit zurückzuführen, für die der Verkehrssicherungspflichtige nicht haftbar gemacht werden kann. (Urteil des OLG Hamm vom 12.08.2016 11 U 121/15 NZV 2016, 527)

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