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              und strafrecht
 Das aktuelle Thema: Das sollten Sie bedenken, bevor Sie wegen Sorge- oder Umgangsrecht 
              prozessieren!  Die im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge und dem Umgangsrecht 
              entstehenden Fragen lassen sich mit rechtlichen Mitteln, wenn überhaupt, 
              nur unzureichend lösen.  Zwar halten die Gesetze ein theoretisch ausreichendes Instrumentarium 
              bereit, um diejenige Sorgerechts- und Umgangsregelung zu treffen 
              und nötigenfalls zu erzwingen, die dem Kindeswohl am besten entspricht. 
              In der Praxis funktionieren solche Regelungen aber durchweg nur, 
              wenn zwischen den daran beteiligen Eltern und Kindern wenigstens 
              ein Mindestmaß an Kooperations- und Kompromissfähigkeit vorhanden 
              ist.  Der Gang zum Anwalt und zum Familiengericht setzt sehr oft eine 
              Eigendynamik frei, die von den Betroffenen nur noch schwer zu beherrschen 
              ist. So werden zwangsläufig Sachverhalte in Anwaltsschriftsätzen 
              pointiert und einseitig im Interesse des jeweiligen Mandanten dargestellt. 
              Vom „Gegner“ wird dies aber häufig nicht als notwendige prozessuale 
              Taktik, sondern als persönlicher Angriff verstanden. Die Situation 
              kann dadurch so eskalieren, dass vernünftige Lösungen, die allen 
              Beteiligten dienen sollten, erschwert oder unmöglich gemacht werden. 
              Vor allem bei der Anwendung von Zwangsmaßnahmen - etwa zur Durchsetzung 
              eines Umgangsrechts - gilt: Druck erzeugt Gegendruck!  Alle Regelungen, die auf den genannten Gebieten getroffen werden 
              können, sind dynamisch. Sie hängen vor allem ab von der Entwicklung 
              des betroffenen Kindes sowie der zunehmenden Entfremdung der Eltern 
              und dem Hineinwachsen in neue Beziehungen und Familien. Der Elternteil, 
              bei dem ein Kind sich regelmäßig aufhält, hat Möglichkeiten der 
              Einfluss- nahme, die mit rechtlichen Mitteln nicht verhindert werden 
              und im Ergebnis auch zur völligen Ablehnung des anderen Elternteils 
              durch das Kind führen können. Ist dieses Stadium erreicht, kann 
              jedenfalls ein älteres Kind zu von ihm nicht gewünschten Kontakten 
              auch rechtlich nicht mehr gezwungen werden. Die Frage des Kindesunterhalts 
              hat mit dem Umgangsrecht rechtlich nichts zu tun. Es ist also nicht 
              zulässig, Entgegenkommen auf dem einen Gebiet davon abhängig zu 
              machen, dass die „Gegenseite“ ihrerseits auf dem anderen Gebiet 
              nachgibt. Aktuelle Entscheidungen:  Keine Sorgerechtsentziehung wegen Verweigerung des Schulbesuches 
             Allein die beharrliche Weigerung von Eltern, ihr 11-jähriges Kind 
              am Schulunterricht teilnehmen zu lassen, rechtfertigt nicht ohne 
              Weiteres den Entzug des Sorgerechts. Das Oberlandesgericht Nürnberg 
              sah die vom Jugendamt angestrebte Sorgerechtsentziehung und Unterbringung 
              des Kindes in einem Internat als unverhältnismäßig an, zumal sich 
              der von seiner Mutter zu Hause unterrichtete 11-Jährige in seinem 
              Sozialverhalten und seinem Wissensstand durchaus altersgerecht entwickelt 
              hat.  Hinweis: Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass mit der 
              Entscheidung keine Billigung der Verweigerung des Schulbesuches 
              verbunden ist. Die Entscheidung hat daher auf ein gegen die sorgeberechtigte 
              Mutter laufendes Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstoßes gegen 
              die Schulpflicht keine Auswirkungen. Die Mutter hatte in einem früheren 
              Verfahren sogar schon eine mehrtätige Erzwingungshaft auf sich genommen. 
              (Beschluss des OLG Nürnberg vom 19.11.2016 9 UF 551/16 Pressemitteilung 
              des OLG Nürnberg)  Widerspruch zwischen öffentlichem und privatschriftlichem Testament 
             Gehört zum Nachlass ein Grundstück, genügt nach Eintritt des Erbfalls 
              für die Berichtigung des Grundbuches grundsätzlich der Erbnachweis 
              durch ein notariell beur-kundetes öffentliches Testament bzw. einen 
              entsprechenden Erbvertrag. Liegt jedoch daneben ein weiteres privatschriftliches 
              (gemeinschaftliches) Testament vor, das eine widersprechende Erbeinsetzung 
              oder Vermächtnisregelung enthält, kann das Grundbuchamt trotz Vorliegen 
              des öffentlichen Testaments den Erbnachweis durch einen Erbschein 
              verlangen. Im Rahmen des Erbscheinverfahrens hat sodann das Nachlassgericht 
              zu klären, welche der testamentarischen Verfügungen wirksam ist. 
              (Beschluss des OLG München vom 04.08.2016 34 Wx 139/16 jurisPR-FamR 
              24/2016 Anm. 6)  Getrenntlebende Ehefrau darf Ehewohnung weiter bewohnen  Wird die Ehewohnung während der Trennungszeit von der Ehefrau weiterbenutzt, 
              kann der Ehemann, der aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist 
              und seiner Frau das Nutzungsrecht überlassen hat, bis zur Scheidung 
              nicht die Herausgabe der in seinem Alleineigentum stehenden Immobilie 
              verlangen. Die Ehewohnung behält diese Eigenschaft während der gesamten 
              Trennungszeit. Ein Herausgabeverlangen wäre nur dann begründet, 
              wenn der Verbleib in der Wohnung für den Eigentümerehegatten eine 
              unbillige Härte darstellen würde. (Beschluss des BGH vom 28.09.2016 
              XII ZB 487/15 WuM 2016, 761)      
             
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