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              und strafrecht
 Eine einzelne Person kann aus den verschiedensten Gründen daran 
              gehindert sein, ein erstrebtes wirtschaftliches oder ideelles Ziel 
              zu erreichen. Zum einen kann es sein, daß sie nicht über die erforderlichen 
              finanziellen Mittel verfügt. Weiter ist es möglich, daß die Person 
              nicht die zur Verwirklichung des Zieles erforderlichen Kenntnisse 
              und Fähigkeiten besitzt.
 Schließlich scheut die Privatperson nicht selten das mit der Zielverwirklichung 
              verbundene Haftungsrisiko. Sie muß nämlich für alle bei der Zielverwirklichung 
              begründeten Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen haften. 
              Die für die Einzelperson bestehenden finanziellen und persönlichen 
              Hindernisse können durch die Gründung einer Personengesellschaft 
              überwunden werden, in der sich mehrere Personen zusammenschließen, 
              die über das erforderliche Kapital und die zur Zweckerreichung erforderlichen 
              Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
 
 Mehrere Personen können eine Personenhandelsgesellschaft - OHG (§§ 
              105 ff. HGB) oder KG (§§ 161 ff HGB) - gründen, wenn sie ein vollkaufmännisches 
              Handelsgewerbe betreiben wollen. Im übrigen können sie zur Erreichung 
              eines gemeinsamen Zweckes gleichviel welcher Art eine BGB-Gesellschaft 
              nach §§ 705 ff BGB gründen. Soll nur ein Gesellschafter nach außen 
              auftreten und die übrigen nur einen Gewinnanspruch und Kontrollrechte 
              haben, so kann eine stille Gesellschaft nach §§ 335 ff HGB gegründet 
              werden.
 
 Durch die Gründung einer Kapitalgesellschaft (zB AG, GmbH) können 
              die Gesellschafter erreichen, daß sie persönlich nicht mit ihrem 
              Privatvermögen für Gesellschaftsschulden haften. Bei den Kapitalgesellschaften 
              kann der Gläubiger nur Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen 
              verlangen. Für die GmbH ist dieses ausdrücklich in § 13 Abs. 2 GmbHG 
              geregelt. Für die AG ist in § 1 Abs. 1 S. 2 AktG eine entsprechende 
              Regelung getroffen. Allein die Aufzählung der verschiedenen Möglichkeiten 
              des Zusammenschlusses zeigt, daß die genaue Kenntnis der einzelnen 
              rechtlichen Vorschriften zur Verwirklichung eines bestimmten Ziels 
              unabdingbar für das rechtliche Gelingen und damit auch für den wirtschaftlichen 
              Erfolg des Vorhabens ist.
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